Satzung für die Forstbetriebsgemeinschaft Hans-Jochen-Winkel 

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Name und Sitz 

  • Die FBG führt den Namen „Hans-Jochen-Winkel“ und hat ihren Sitz in Dähre.
  • Die FBG begrenzt ihren Zuständigkeitsbereich auf die in der Anlage 1 genannten Gemarkungen.
  • Der Zusammenschluss ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss gemäß § 22 BGB und § 16 B Wald G i. d. F. v. 02.05.1975. Die FBG ist ein rechtsfähiger Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gemäß § 22 BGB und erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Verleihung gemäß § 19 B Wald G. Gleichzeitig mit der Verleihung wird die Anerkennung gemäß § 18 B Wald G beantragt.

 

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Zweck und Aufgaben

Die Forstbetriebsgemeinschaft hat den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke (Ödland und Grenzertragsböden) zu verbessern und somit auch die Wirkung des Waldes für die Landeskultur zu erhöhen. Die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse an den einzelnen Grundstücken werden nicht berührt.

 Die Forstbetriebsgemeinschaft hat insbesondere folgende Einzelaufgaben:

  1. Beratung der Mitglieder in allen forstwirtschaftlichen Angelegenheiten.
  2. Vermittlung von Forschungs- und Erfahrungsergebnissen aus Wissenschaft und Praxis für die Forstwirtschaft und für den Holzanbau außerhalb des Waldes.
  3. Dienstleistung für die Mitglieder bei der Waldbewirtschaftung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel.
  4. Durchführung von Maßnahmen des Forstschutzes.
  5. Bei Bedarf Beschaffung und Einsatz von Maschinen, Material, Geräten und Arbeitskräften für die Anlage und Pflege von Forstkulturen, für den Forstschutz, den Holzeinschlag, die Holzaufarbeitung und die Holzbringung.
  6. Absatz von Holz

Die Mitglieder stellen der FBG die zu vermarktenden Holzmengen zum Verkauf zur Verfügung.

  1. Die FBG schließt eine Waldbrandversicherung ab.
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Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft in der Forstbetriebsgemeinschaft kann jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigter von Waldflächen oder zur Aufforstung vorgesehener Grundflächen erwerben, soweit diese im Bereich des Zusammenschlusses liegen. Auch Körperschaften und Realverbände können Mitglied werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder im Erb- oder Todesfall. Eine Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und wird von diesem bestätigt. Die Kündigung kann nur mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende des Geschäftsjahres ausgesprochen werden, frühestens zum Schluss des 3. vollen Geschäftsjahres, seitdem die Mitgliedschaft besteht. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss kann erfolgen bei einem schweren Verstoß gegen die Mitgliedschaftspflichten. Dem Betroffenen muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.
  • Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung über Neuaufnahmen und das Ausscheiden von Mitgliedern zu informieren.

 

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Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat das Recht
    1. an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt teilzunehmen
    2. alle Einrichtungen der Forstbetriebsgemeinschaft zu nutzen und an allen Vorteilen, die der Zusammenschluss seinen Mitgliedern bietet, teilzuhaben,
    3. sich durch die Forstbetriebsgemeinschaft beraten zu lassen.
  • Jedes Mitglied hat die Pflicht
    1. die Zwecke der Forstbetriebsgemeinschaft zu fördern und alles zu unterlassen, was den Belangen des Zusammenschlusses abträglich ist.
    2. den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen sowie die beschlossenen Mitgliederbeiträge und festgesetzten Gebühren bei Eintritt sofort bzw. jährlich bis zum 01.04. zu zahlen,
    3. das zur Vermarktung bestimmte Holz durch die Forstbetriebsgemeinschaft verkaufen zu lassen. Der Holzverkauf erfolgt im Namen der Forstbetriebsgemeinschaft und auf Rechnung des einzelnen Mitgliedes (Kommissionsgeschäft). Eigenbedarf ist davon unberührt.
    4. den Einkauf des benötigten Forstpflanzenmaterials durch die FBG vermitteln zu lassen,
    5. den Forstbediensteten des Forstamtes sind für die fortwirtschaftliche Beratung die erforderlichen Angaben zu machen,
    6. im Falle des Eigentumswechsels den jeweiligen neuen Eigentümer der FBG anzuzeigen.

 

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Strafen

Bei einem schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten kann die Mitgliederversammlung folgende Vereinsstrafen verhängen:

  1. Rüge
  2. Geldbuße bis 50,00 €
  3. Ausschluss

Dem Betroffenen muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.

 

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Organe der Betriebsgemeinschaft

Die Organe der Forstbetriebsgemeinschaft sind:

die Mitgliederversammlung,

die Vertrauensleute-Versammlung und

der Vorstand

 

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Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung regelt alle Angelegenheiten der Forstbetriebsgemeinschaft durch Beschluss, soweit die Regelung nicht ausschließlich dem Vorstand vorgehalten ist. Die Mitgliederversammlung beschließt im Besonderen über

  1. die Änderung und Ergänzung der Satzung
  2. die Wahl und Abberufung des Vorstandes
  3. die Entlastung für den Vorstand
  4. den Haushaltsplan und die Höhe der Beiträge und Gebühren
  5. die Wahl der Rechnungsprüfer
  6. die Genehmigung von Entscheidungen, die der Vorstand aufgrund der Ermächtigung nach § 12 Ziffer 7 getroffen hat
  7. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen, soweit der Vorstand nicht dazu befugt ist
  8. die Verhängung von Strafen § 6
  9. den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Abs. 2)
  10. Grundsätze für den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen und Geräten der Forstbetriebsgemeinschaft.

 

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  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand durch schriftliche Benachrichtigungen sämtlicher Mitglieder mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist, jedoch nur über die in der Tagesordnung mitgeteilten Punkte.
  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse zu § 8 Ziffer 1 bis 7 bedürfen der 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
  1. Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Es ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen und vom Vorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied und einem Mitglied der Vollversammlung zu unterzeichnen.

 

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Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 1 – 7 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und den Stellvertreter.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsperiode.
  1. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, über die Erfüllung der Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft zu wachen.
  1. Die Forstbetriebsgemeinschaft wird im Sinne von § 26 BGB vertreten durch 2 Vorstandsmitglieder, wovon eines der Vorsitzende oder der Stellvertreter sein muss.
  1. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind der Behörde mitzuteilen, die für die Verleihung der Rechtsfähigkeit zuständig ist.

 

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  1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter schriftlich oder mündlich berufen. Er ist einzuberufen, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einladung soll nach Möglichkeit schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen, sofern nicht dringende Angelegenheiten eine andere Regelung erfordern.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  1. Vorsitzender und Vorstandsmitglied versehen ihre Ämter ehrenamtlich. Auslagen und Kosten werden ihnen erstattet.
  1. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

 

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Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Aufstellung von Arbeitsrichtlinien für die Forstbetriebsgemeinschaft
  2. Einstellung und Entlastung von Angestellten und Arbeitern
  3. Überwachung der Tätigkeit der Angestellten und Arbeiter
  4. Bestellung eines Rechnungsführers und Geschäftsführers
  5. Aufstellung eines Haushaltsplanes
  6. Erstattung des Tätigkeitsberichtes und der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr und Vorlage einer Aufstellung über das Vermögen gegenüber der Mitgliederversammlung und Bericht über Neuaufnahmen und Ausscheiden von Mitgliedern
  7. Regelung von Angelegenheiten der Mitgliederversammlung, die so dringend sind, dass die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden kann; solche Angelegenheiten sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzutragen
  8. Überwachung der Holzmarktsituation, Angebotseinholung und der Abschluss von Verträgen mit den Holzkäufern und der Verkauf von Holz für das jeweilige Wirtschaftsjahr. § 18 Absatz 1 Nr. 4 lit 6) B Wald G.
  9. Aufnahme von Darlehen in Höhe von 500,00 €.

 

  • 13

Vertrauensleute-Versammlung

 

Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes wird die Vertrauensleute-Versammlung bestellt.

Sie setzt sich je nach Bedarf aus einem oder mehreren Vertretern der politischen Gemeinden zusammen. Vertrauensmänner dürfen nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein. Die Vertrauensleute werden von den Waldbesitzern der Gemeinden vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vertrauensleute-Versammlung wird vom Vorsitzenden der Forstbetriebsgemeinschaft bzw. seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen.

 

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Stellung zum Forstamt

  1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Forstbetriebsgemeinschaft mit dem zuständigen Forstamt zusammen. Dem Leiter des Forstamtes wird die fachliche Aufsicht übertragen. Sie wird nach Maßgabe in einer zu erlassenen Dienstanweisung für die Forstangestellten geregelt.
  1. Zu den Mitgliederversammlungen ist der Leiter des zuständigen Forstamtes einzuladen.
  1. Zu allen ordentlichen Vorstandssitzungen kann der Leiter des Forstamtes eingeladen werden. Er hat eine beratende Stimme.

 

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Finanzierung der Aufgaben

  1. Die Forstbetriebsgemeinschaft erhebt zur Finanzierung ihrer Aufgaben Mitgliederbeiträge und Gebühren für einzelne Dienstleistungen.
  1. Art und Höhe der Gebühren sind in einem Gebührenverzeichnis festzulegen.
  1. Das Vermögen der Forstbetriebsgemeinschaft darf nur für Zwecke des Zusammenschlusses verwandt werden.

 

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  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer, die die Vereinskasse mindestens einmal jährlich überprüfen. Der Prüfungsbericht wird auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen.
  1. Die Kassenprüfer werden für zwei aufeinander folgende Jahr gewählt –

      ein Kassenprüfer soll jährlich wechseln.

 

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Die Auflösung der Forstbetriebsgemeinschaft

Die Forstbetriebsgemeinschaft kann nur mit einer Stimmemehrheit von ¾ der Stimmen aller Stimmberechtigten in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, genügt die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder einer zu dem gleichen Zweck einberufenen weiteren Mitgliederversammlung. Die zweite Mitgliederversammlung kann frühestens einen Monat nach Abhaltung der ersten stattfinden. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung der Forstbetriebsgemeinschaft ist gleichzeitig ein Beschluss über die Verwendung des Vermögens der Forstbetriebsgemeinschaft zu fassen.

 

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Aufsichtsbehörde

Die Forstbetriebsgemeinschaft untersteht der Aufsicht des Landesverwaltungsamtes Halle. Satzungsänderungen sind nach § 33 Absatz 2 BGB genehmigungspflichtig.